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Seit dem 1. Januar 2014 gilt der neue Artikel 41 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes. Er schreibt vor, dass Motorfahrzeuge stets beleuchtet sein müssen. Das Licht verbessert die Sichtbarkeit der Autos, was Unfälle verhindern soll, bei dem andere Autos übersehen werden. Unter anderem ist besser erkennbar, ob Autos am Strassenrand am Verkehr teilnehmen (eingeschaltetes Licht) oder parkiert sind (ausgeschaltetes Licht).
Damit Autofahrer nicht auch tagsüber das Abblendlicht einschalten müssen, verfügen fast alle modernen Autos über Tagfahrlichter. Diese haben eine kleinere Fläche, benötigen weniger Strom und sind langlebiger. Vor allem lassen sich damit aber Akzente setzen.
Vorreiter war hier BMW, der im Jahr 2001 damit begonnen hat, «Angel Eyes» Standlichtringe einzubauen. Diese haben sich rasch verbreitet und schon bald waren Nachrüstsätze nicht nur für andere BMW-Modelle und Autos mit runden Lichter (z.B. den VW Golf I und II), sondern auch für viele andere Autos erhältlich. Ich hatte damals ernsthaft überlegt, mir solche Lichter für meinen Peugeot 205 GTI zu kaufen.

Auch viele andere Autohersteller haben schon vor 2014 damit begonnen, Tagfahrlichter als neue Markenzeichen ihrer Modelle einzusetzen. Während bei den ersten Lichtstreifen, zum Beispiel beim Audi A5 im Jahr 2007, die einzelnen Lampen noch (zu) gut erkennbar waren, bestehen heutige Tagfahrlichter aus gleichmässig leuchtenden Streifen in allen Formen und Grössen. Audi hat seit Jahren die schönsten Tagfahrlichter und ist laufend dabei, sie weiterzuentwickeln. Andere Hersteller haben länger benötigt, um ihre Tagfahrlicht-Identität zu etablieren – zum Beispiel Lamborghini mit der Y-Form oder Porsche mit vier Punkten rund um die Lichter.
Mittlerweile sind schöne Tagfahrlichter zum Standard geworden. Auch am Autosalon 2018 waren sie allgegenwärtig.

Lösung für ältere Autos
Das Fahren mit eingeschaltetem Standlicht reicht nicht aus, um die Lichtpflicht zu erfüllen. Um nicht dauernd das Abblendlicht einschalten zu müssen, können ältere Autos mit Tagfahrlicht-Streifen nachgerüstet werden. Diese sind zum Preis von ungefähr 100–400 Franken in Baumärkten und bei weiteren Anbietern erhältlich. Je nach den eigenen Fertigkeiten lassen sie sich selbst eingebauen, was aber auch der Autogarage überlassen werden kann.

Praktischerweise sollen die nachträglich eingebauten Tagfahrlichter so verkabelt werden, dass sie sich beim Einschalten des Motors aktivieren und nicht manuell eingeschaltet und wieder ausgeschaltet werden müssen. Beim Kauf solcher Sets soll darauf geachtet werden, dass eine gute Betriebsanleitung mit vielen Tipps für den Einbau enthalten ist, dass sie stabil befestigt werden und dass das System über eine eigene Sicherung für den Stromkreislauf verfügt. Beim Bestellen im Ausland ist darauf zu achten, dass das Produkt die Schweizer Vorschriften einhält.
Gewöhnung nach fünf Jahren?
Bei der eigenen Zählung bei einer Ausfahrt zu den besten Meringue der Schweiz ins Kemmeriboden-Bad haben meine Frau und ich die entgegenkommenden Fahrzeuge gezählt und darauf geachtet, wie viele davon gegen die Lichtpflicht verstossen. 2,7% aller Autos waren ohne Licht unterwegs, das heisst also jeder 37. Autofahrer. Soweit erkennbar waren alle in mehr als zehn Jahre alten Autos unterwegs, die noch über kein serienmässiges Tagfahrlicht verfügen.



Es lässt sich natürlich nicht sagen, ob sich die fehlbaren Autofahrer um die Lichtpflicht foutieren (ähnlich wie bei der Einführung der Gurtenpflicht), ihnen die Regelung nicht bekannt ist, oder ob sie einfach vergessen haben, das Licht einzuschalten. Die Hälfte der gezählten Autos ohne Licht wurden von Personen im fortgeschrittenen Alter gelenkt. Gerade bei ihnen wird auch die Gewohnheit – sie hatten ja noch gelernt, dass man das Licht tagsüber nicht einschalten soll – eine Rolle spielen.
Und wir können bestätigen: Gerade im Schatten oder bei der Fahrt in Richtung der tief stehenden Sonne lassen sich die entgegenkommenden Autos dank den Tagfahrlichtern besser sehen.
40 Franken Busse
Die Lichtpflicht beim Fahren am Tag gilt übrigens nur für die vorderen Lichter, nicht die hinteren.
Fahrt ins Ausland
Mit Ausnahme von Italien herrscht in unseren Nachbarländern lediglich eine Tagfahrlicht-Empfehlung, jedoch keine Pflicht. Gerade in Frankreich schalten viele Verkehrsteilnehmer ihre Lichter erst ein, wenn sie sonst die Strasse nicht mehr erkennen.
In einigen europäischen Ländern gilt jedoch eine Abblendlicht-Pflicht auch am Tag (Dänemark und Norwegen, aber auch Slowenien). Dort ist es also nötig, das Abblendlicht manuell einzuschalten. Wir empfehlen, bei jeder Auslandreise die Vorschriften im Voraus abzuklären.
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Im Juni 2014 hatte eine Amerikanerin für ihre Ferien in der Schweiz ein Auto gemietet. Mit diesem Mietauto wurde sie am 20. Juni auf der Umfahrungsstrasse von Teufen im Kanton Appenzell Ausserrhoden mit einer Geschwindigkeit von – nach dem Unsicherheitsabzug – 96 Stundenkilometern geblitzt. Dies bedeutet eine Busse in der Höhe von 240 Franken.
Auf ihre Aufforderung hin hat die Mietwagenfirma der Polizei den Namen und die Adresse der Mieterin genannt. Doch die von der Polizei nach Amerika geschickte Busse blieb unbezahlt. Zwar besteht zwischen der Schweiz und den USA ein Staatsvertrag über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen, dieser schliesst jedoch die Vollstreckung von Strafentscheiden aus. Bisher bestehen nur mit Frankreich und Österreich Abkommen zur gegenseitigen Vollstreckung von Verkehrsbussen. Das heisst: Amerika wird die Appenzeller Busse nicht eintreiben. Die Touristin kann höchstens bei ihrer nächsten Einreise in die Schweiz angehalten und zum Bezahlen gezwungen werden, sofern dies innert drei Jahren seit der Rechtskraft des Urteils erfolgt.
Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden hatte daraufhin einen vermeintlichen Geistesblitz. Sie stellte die Busse der Mietwagenfirma als Fahrzeughalterin zu. In der Medienmitteilung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden ist zu lesen: „Sie stützte sich dabei auf Art. 6 des Bundesgesetz über die Ordnungsbussen. Diese Bestimmung war im Gefolge der Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, bekannt unter dem Begriff ‚via sicura‘, geändert worden. Seit dem Inkrafttreten des revidierten Art. 6 Ordnungsbussengesetz am 1. Januar 2014 kann der Halter eines Fahrzeuges zur Bezahlung einer Ordnungsbusse verpflichtet werden, wenn der Fahrzeuglenker mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden kann.“
Sowohl die Einsprache der Mietwagenfirma beim Kantonsgericht als auch die Berufung ans Obergericht Appenzell Ausserrhoden wurden abgelehnt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann noch beim Bundesgericht angefochten werden.
Der Fahrzeugführer ist nicht unbekannt
Und genau auf diese Anfechtung beim Bundesgericht ist nun zu hoffen. Denn das Büssen des Vermieters verstösst krass gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes.

Der genannte Artikel 6 sagt nämlich unmissverständlich, dass es hier um Fälle handelt, bei denen der Fahrzeugführer unbekannt ist. Bei unserem Fehlurteil trifft dies aber nicht zu. Der bzw. die Fahrerin ist sehr wohl bekannt. Die Mietwagenfirma hatte ihren Namen und ihre Adresse der Polizei genannt. Sie ist damit die einzige Person, die gebüsst werden darf – auch wenn sie wegen ihres ausländischen Wohnsitzes nicht zur Bezahlung der Busse gezwungen werden kann.
Richter dürfen dann eine Lücke im Gesetz füllen, wenn denn wirklich eine besteht, oder das Gesetz auslegen, wenn sein Wortlaut unklar ist, zum Beispiel um sich an ändernde Wertvorstellungen anzupassen. Hier trifft jedoch keiner der beiden Fälle zu. Im Rechtshilfe-Abkommen mit den USA wird die Vollstreckung von Strafentscheiden bewusst ausgenommen und der Wortlaut von Artikel 6 ist so klar wie selten in einem Gesetz.
Auch der Verweis des Obergerichts auf ein Urteil des Menschengerichtshofs in Strassburg führt zu nichts. Dieses hatte die Verurteilung des Fahrzeughalters durch das höchste holländische Gericht „nicht beanstandet“. Doch in diesem Fall konnte effektiv nicht ermittelt werden, wer denn am Steuer sass.
Risiko für Mietwagen-Unternehmen
Das Urteil ist also nicht nur falsch, sondern auch gefährlich für Autovermieter. Denn so tragen sie trotz vollständiger Kooperation mit der Polizei bei jeder Vermietung an einen im Ausland wohnhaften Mieter das Risiko, für dessen Bussen geradestehen zu müssen, wenn der Mieter sie nicht bezahlt. Dies kann bei besonders eiligen Fahrern sehr schnell sehr teuer werden. Dies könnte nur zur Folge haben, dass Mietwagenfirmen keine Autos mehr an Personen aus dem Ausland vermieten würden. Oder hier schon mal ein hohes Depot in Bargeld verlangen würden, das sie dann bis mehrere Monate nach Ende der Mietdauer behalten würden, um damit allfällige Bussgeldbescheide zu bezahlen.
Unklar wäre hier auch, was im Geschwindigkeitsbereich der Raser-Fälle gelten würde, für die das Gesetz zwingend eine Freiheitsstrafe ab 1 Jahr vorsieht. Der Logik der Appenzeller folgend müsste damit der Autovermieter ins Gefängnis. Das kann ja dann definitiv nicht mehr richtig sein.
Und was wäre passiert, wenn sich auch die Mietwagenfirma im Ausland befunden hätte? Hätte die Appenzeller Staatsanwaltschaft die Busse dann der Herstellerfirma des Autos zugestellt, mit dem die Tat begangen wurde?
Doch es müssen nicht mal Mieter aus dem Ausland sein: Wird beispielsweise ein Mobility-Kunde mit dem Mobility-Auto geblitzt, kontaktiert die Polizei Mobility. Dort wird der Verursacher ausfindig gemacht und seine Daten der Polizei mitgeteilt. Der oder die Schuldige erhält die Busse dann direkt von der Polizei. Was, wenn die Person die Busse nicht zahlen will oder zahlen kann? Dann käme sicher bald auch ein Staatsanwalt auf die Idee, dass der Aufwand viel geringer sei, wenn die Busse einfach Mobility in Rechnung gestellt würde, als weiterhin auf die Bezahlung durch den wahren Übeltäter zu pochen. Denn sonst müsste die unbezahlte Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden (1 Tag pro 100 Franken, aufgerundet auf ganze Tage), was zusätzliche Kosten für den Staat verursachen würde. Irgendwann würde dann von Anfang an Mobility gebüsst, ohne überhaupt noch nach dem wahren Schuldigen zu fragen.
Die Schweiz würde sich damit immer weiter davon entfernen, ein Rechtsstaat zu sein. Denn eigentlich darf für eine Tat nur der Täter verurteilt werden.
Hintergrund der Halter-Haftung
Artikel 6 des Ordnungsbussengesetzes wurde eingeführt, um ein Problem zu lösen. Bisher konnte nur der Fahrer gebüsst werden. Nachweisen musste die Polizei, wer am Steuer sass. Dies führte dazu, dass Blitzkasten-Fotos, auf denen der Fahrer oder die Fahrerin nicht zu erkennen war, einfach im Papierkorb landeten. Die Behörden schätzten, dass ihnen damit rund 1 Million Franken an Bussengeldern entging.
Aber auch klare Fotos führten nicht immer zur Busse. Gerade Zwillinge konnten die Behörden an der Nase herumführen, ohne je gebüsst werden zu können. Selbst bei einer polizeilichen oder gerichtlichen Befragung mussten sich diese nicht selbst belasten und hatten auch ein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber des Zwillingsgeschwisters (so auch bezogen auf den Ehe- und Lebenspartner sowie in gerader Linie verwandte und verschwägerte Personen; siehe Art. 168 Strafprozessordnung). Somit konnte keiner von beiden gebüsst werden.
Auch bei Firmenautos ist den Strafverfolgungsbehörden nicht klar, wer sie fährt. Das Unternehmen muss jedoch zwingend Auskunft geben und kann als Halter dann verfolgt werden, wenn es nicht kooperiert und dieser Pflicht nicht nachkommt.
Mit der neuen Regelung der Halter-Haftung bei nicht feststellbarem Fahrer gehen die Gesetzgeber davon aus, dass die Busse Familien-intern (oder auch Unternehmens-intern) dann schon weitergereicht und vom effektiven Verursacher bezahlt werde. Was in den meisten Fällen sicher auch geschieht.
Fazit
Das Urteil aus Appenzell Ausserrhoden widerspricht den strafrechtlichen Prinzipien und dem klaren Wortlaut des Ordnungsbussengesetzes und stellt den Rechtsstaat Schweiz infrage. Es ist gefährlich für Mietwagenfirmen und schlussendlich für alle, die ihr Auto einer anderen Person überlassen, indem es den Strafverfolgungsbehörden Tür und Tor öffnet, bei der Busseneintreibung einfach den Weg des geringsten Widerstands zu gehen und die Person zu büssen, die am wenigsten Aufwand bedeutet.
Es bleibt somit zu hoffen, dass das Urteil des Obergerichts beim Bundesgericht angefochten und von diesem aufgehoben wird. Sonst kann es zu einem gefährlichen Präjudiz werden, also in späteren, ähnlichen Fällen als Vorlage herangezogen werden.
Nicht nur ich empfand den Entscheid aus dem Appenzell als Fehlurteil, sondern auch das Bundesgericht. Es hat mit seinem Urteil 6B_1007/2016 den kantonalen Entscheid aufgehoben – mit derselben Begründung, wie ich sie im Blogbeitrag aufführe.
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Ein zu tiefer Reifendruck führt dazu, dass die Reifen nicht optimal auf der Strasse aufliegen. Dieser schlechtere Halt führt zu einem längeren Bremsweg und erhöht damit die Unfallgefahr. Ausserdem nützen sich Reifen rascher ab und müssen früher ersetzt werden. Daneben steigt wegen dem höheren Rollwiderstand auch der Benzinverbrauch – je nachdem bis zu einem halben Liter auf 100 Kilometer! Da die Überprüfung des Reifendrucks häufig vernachlässigt wird (empfohlen wird: bei jedem zweiten Tankstopp), hat die neue Vorschrift halt schon ihre Berechtigung.
Einige Autohersteller setzen beim RDKS auf ein indirektes System. Dieses berechnet den Reifendruck mithilfe des ABS-Sensors und erkennt den zu tiefen Wert mehr oder weniger gut am geringeren Abrollumfang des Reifens. Beim häufiger verwendeten direkten System sitzen Sensoren an den Ventilen, die den Reifendruck drahtlos an die Bordelektronik übermitteln. Die einzelnen Autohersteller verwenden unterschiedliche Sensoren, die beim Reifenhändler vielleicht nicht vorrätig sind. Also unbedingt früh genug anfragen und Automarke und -modell melden.

Für Neuwagen mit direktem RDKS bedeutet dies, dass alle Felgen (Sommer- und Winterreifen, wenn diese ihre eigenen Felgen haben) mit Reifendrucksensoren ausgestattet werden müssen. Diese haben mit gut fünf Jahren eine ähnliche Lebensdauer wie die Reifen selbst und werden in der Regel zusammen mit dem Reifen ausgewechselt. Dadurch entstehen beim Kauf neuer Reifen beträchtliche Mehrkosten von rund 500 Franken pro Set inklusive Montage. Dafür sollte man sein Auto-Sparschwein also jedes Jahr mit zusätzlichen 200 Franken füttern.
Ein kleiner Trost bleibt angesichts der Mehrausgaben: Seit dem Jahr 2013 ist der obligatorische Abgastest für Autos mit einem On-Board-Diagnosesystem weggefallen. Und die Gewissheit, dass dank der neuen RDKS-Pflicht Garagen länger überleben.
Link: Welchen Sensor verwendet mein Auto? http://reifendrucksensor.info
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